Die Entstehungsgeschichte des Austin Healey Clubs Gmunden
Das erste „Schwein“ kommt 1986 an den Traunsee. Ein Schrotthaufen von einem 100/Six. Heinz Moser, damals ein junger, ambitionierter Schrauber, hat das Gerät von Holland nach Österreich importiert und wiederum aufgebaut und an unseren Club-Kollegen Erwin Schuster (damals in Scharnstein bei Gmunden beheimatet) verkauft.
Und damit war die Lunte gelegt. Erwin Schuster machte mir damals den Mund wässrig und so kaufte ich mir ebenfalls 1986 meinen ersten Healey, einen Frosch, von Heinz Moser. Und danach ging es Schlag auf Schlag. Unser heutiger Präsident infizierte sich mit dem Schweinevirus, einem 3000 MK I (den einzigen mit dem Lenkrad auf der richtigen, nämlich der rechten Seite) auch 1986.
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Es handelt sich dabei um ein teilweise restauriertes Objekt, das es „nur“ noch fertig zustellen galt. Die Wintermonate 1986/1987 nutzte ich indem ich eine Totalrestaurierung eines 3000 MK III bei Heinz Moser (der damals noch im brüderlichen Anwesen im Ortszentrum von Altmünster sein Unwesen trieb) in Auftrag gab. Die „Substanz“ kam von den Gebrüdern De Jong aus Holland, zuletzt zugelassen war er in New Ark, New Jersey/USA. Im Frühjahr 1987 waren wir also mit drei Big Healeys in Gmunden vertreten, zwei weitere Restaurierungsobjekte waren bereits bei Heinz in Arbeit. Was lag also näher als einen Club zu gründen? Und so erfolgte dieses im Sommer 1987. Die Gründungsversammlung wurde im erwürdigen Schlosshotel Freisitz Roith in Gmunden vorgenommen (eine seit damals dort angebrachte Tafel gilt als Nachweis).
Die Gründungsmitglieder waren: Dr. Fritz Enzmann, Heinz Moser, Erwin Schuster, Gerald Grampelhuber, Dkfm. Hans Mitterbauer und Karl Stadlhuber. In einer denkwürdigen Abstimmung wurden Dr. Fritz Enzmann zum Präsidenten und Heinz Moser zum Vize gewählt. Erwin Schuster, Dkfm. Hans Mitterbauer und ich wurden als Vorstände bestellt, und unser einziges „gewöhnliches“ Mitglied war Karl Stadlhuber. Der Verein wurde vorschriftsmäßig bei der BH Gmunden ins Vereinsregister eingetragen und Statuten wurden aufgelegt. Da der Austin Healey Club Gmunden ein „demokratischer“ Verein ist, wurde auch bereits einmal eine „demokratische“ Wahl durchgeführt, nämlich bei der Gründungsversammlung. Wie das so in „demokratischen“ Vereinen üblich ist, wurde das Präsidentenamt auf Lebenszeit vergeben. Wir haben dann auch im September 1987 unsere aller erste Clubausfahrt durchgeführt. Teilgenommen haben Heinz Moser samt Erika (auf seinem „Super Frosch“). Fritz Enzmann samt Beate (im präsidialen Streitross). Erwin Schuster (damals auf Brautschau im 100/Six) und Gabi mit mir (im MK III). Wir wollten alle nochmals Sonne tanken und sind an den Gardasee gefahren. Keiner hat so recht geglaubt wirklich ans Ziel zu kommen (außer vielleicht Heinz Moser?). Und tatsächlich beinahe wäre am Ausgang des Lammertals bereits Endstation gewesen. Quasi durch Selbsteliminierung.
Bei der Ausfahrt aus einem Parkplatz streikte mein Bolide und Erwin, immer mit einem Auge auf Brautschau, hat mich kalt von rückwärts abgeschossen. Wir sind jedoch, etwas lädiert, weitergefahren. Unsere Route führte uns über den Großglockner (Anm.: Auf was i steh?? Auf die Großglockner Hochalpenstraße bei Eis und Schnee. Es schneite wirklich!). In Lienz mussten wir technisch halten (meine Benzinpumpe wollte nicht mehr so recht, Beate´s Nagelfeile hat den Defekt wieder behoben). Am zweiten tag sind wir dann bis nach Penzola (Madonna di Campiglio) gekommen. Dort hat Erwin´s Benzinpumpe den Geist aufgegeben. In einer Nachtoperation konnte auch dieses Problem gelöst werden. Der dritte Tag brachte uns dann wirklich an den Gardasee. Die Heimfahrt absolvierten wir über die Weinstraße bis Bozen, wobei eine Krümmerdichtung beim präsidialen Streitross den Dienst quittierte. Heinz machte damals noch kurzen Prozess und nahm den Austausch im Gastgarten beim „Tiefbrunner“ in Entigla vor. Wir erreichten Gmunden ohne größere Probleme. Wir waren alle fürchterlich stolz mit unseren Geräten diese Distanzen bewältigen zu können. Das hat mich auch dann veranlasst einen Artikel für das englische Healey Club Magazin – The Wheelspin 2 – einen Artikel zu verfassen.
1988 - Ausfahrt Friaul/Julisch Venetien
Im Juni 1988 wagte sich der komplette damalige Clubvorstand auf große Ausfahrt ins Friaul und Julisch Venetien. Die Teilnehmerliste:
- Päsident Fritz Enzmann samt Gattin Beate
- Vizepräsident Heinz Moser - Beifahrer bei Hans Mitterbauer
- Vorstand Hans Mitterbauer
- Vorstand Erwin Schuster
- Vorstand Gerald Grampelhuber
Das Fahrzeug unseres damaligen einzigen ordentlichen Mitglieds war gerade in Arbeit, also noch nicht einsatzfähig. Bei strahlendem Wetter starteten wir in Gmunden, die Route ging über Bad Ischl, den Paß Gschütt übers Lammertal nach Bischofshofen, Zell am See, Felbertauerntunnel bis Matrei in Ost-Tirol. Dort nächtigten wir im Hotel Rauter (Tiefgarage, hervorragende Küche, sehr ordentliche Zimmer).
Die Route für den 2. Tag:
Matrei- Stallersattel- Antholzer Tal – Olang – Toblach – Misurina See – 3 Kreuz Paß – Cortina – Passo Giau – Selva di Cadore – Colle S. Lucia – Caprile – Cordevole Tal – Belluno – Feltre – Valdobbiadene . Auch damals bestand am Stallersattel schon die Einbahnregelung bei der Abfahrt nach Süd-Tirol ( Ampel gibt die Abfahrt jeweils zur ½ Stunde frei ). Wir nutzten die Gelegenheit zur Babypflege und bedienten uns beim nahegelegenen Bacherl. Der Grenzübergang nach Süd-Tirol wurde von österreichischer Seite her durch einen später noch für unseren Club legendär werdenen Grenzposten verteidigt, der unsere Fahrzeuge und die Insassen peinlich genau kontrollierte und uns dann widerwillig passieren ließ. Das nächste „technische Halt“ gabs dann am Misurina See, wir konsumierten dort unsere ersten „Espressi“, 1988 war in der Heimat das höchste der Gefühle Filterkaffee. Über den 3 Kreuzpaß gings hinunter nach Cortina d’Ampezzo. Bei der Ortsausfahrt von Cortina entdeckten wir ein hervorragendes Restaurant und labten uns mit bester italienischer Küche und delikaten Weinen. Ein erster Regenschauer während unseres Aufenthaltes veranlaßte uns die Dächer aufzubauen, Erwin Schuster, ganz auf „hart“, pflanzte lediglich einen Sonnenschirm aus dem Gastgarten in seinen 100/6.
Bei Sonnenschein, gestärkt und beschwingt setzten wir unsere Fahrt auf den Pso Giau fort, dort erfolgte eine Schneeballschlacht und wir konnten schon die Schlechtwetterfront aus dem Süden kommend sehen. Diese erreichte uns dann im Cordevole Tal mit voller Härte. Eine anstrengende Regenfahrt brachte uns dann schließlich ans Etappenziel nach Valdobbiadene. Valdobbiadene, die Stadt des Proseccos, erlebten wir ebenfalls im Regen. Reichlicher Prosecco Genuß entschädigte uns jedoch. Am nächsten Tag besuchten wir eine Palladio Villa ( Venusvilla in Maser ), einen Friedhof bei Asolo, dinierten im Ristorante da Giuliano ( Auffahrt zum Monte Grappa), machten ein Heizerl auf den Monte Grappa, genehmigten uns bei der Abfahrt einen Grappa bei einem Reliktensammler aus dem 1. Weltkrieg und besichtigten abschließend Bassano del Grappa. In der berühmten Grapparia von Andrea da’l Ponte verkosteten wir den dortigen Grappa und nahmen auch die eine oder andere Flasche mit. Unser Etappenziel war Asiago in den Bergen. Irgendwie ( vielleicht wegen des genossenen Grappas?) hatte sich die Gruppe bei der Ausfahrt von Bassano zerstreut. Erwin und ich mußten uns dann bei einem Mistbauern nach dem Weg erkundigen. Bei der Ortseinfahrt in Asiago konnten wir bereits die Motoren der „Konkurrenz“ bollern hören, die beiden anderen Fahrzeuge kamen aus der Gegenrichtung. Wiederum vereint bezogen wir Quartier im Hotel Erica in Asiago, dabei stellte sich heraus, daß Hansens Streitroß zum Lahmen neigte. Die Ursache, ein defektes hinteres Radlager, war schnell festgestellt. Woher aber nehmen?
Ein Insidertyp aus Asiago machte uns auf ein Ersatzteil-Geschäft in Bassano aufmerksam und so haben sich dann am nächsten Tag Heinz und ich dorthin auf den Weg gemacht. Dieses Geschäft war wirklich ein „Hammer“. Die Eigentümer, 2 Brüder in den besten Jahren ( jeder ca 85 Jahren alt), saßen in einem Kontor, angefüllt bis zum Dach mit Ersatzteilen aus allen Epochen der Automobilgeschichte. Im Eingangsbereich wies ein Leichenwagen, Baujahr ca 1940, auf die Vergänglichkeit des Menschen hin. Einer der Eigentümer suchte zusammen mit Heinz in einem Regal mit zöllischen Kugellager den passenden Teil. Irgendwie mußte dieser jedoch noch bearbeitet werden. Kein Problem für den 85 Jährigen, in einer Nebenhalle befand sich eine Drehmaschine, angetrieben über einen Transmissionsriemen, diese wurde angeworfen und der Teil auf Maß gebracht und schon ging’s zurück nach Asiago. Dort wurde das Lager sofort eingebaut, und weiter ging‘s. Hans fährt noch heute damit! Den Rückweg absolvierten wir über Trient bis Mauls, dort nächtigten wir wiederum beim Staffler Wirt, am nächsten Tag wurde die Heimreise über den Brenner, Innsbruck, Lofer, Salzburg und die Seen angetreten. Bis auf das defekte Radlager waren keine technischen Probleme aufgetreten. Die Teilnehmer an dieser Ausfahrt hatten jedoch zutun die Gewichtszunahme, bedingt durch die gute und in überaus üppigen Mengen genossene italienische Küche, in den drauf folgenden Wochen wieder abzubauen.
Vereines-Statuten
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Nummerierter ListenpunktDer Verein führt den Namen „Austin-Healey Club Gmunden„.
- Er hat seinen Sitz in 4810 Gmunden und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 - Zweck
§ 2 - Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Gemeinwohles durch Information über bessere Ankaufsmöglichkeiten von Oldtimern der Marke Austin Healey, begünstigten Ankauf von Ersatzteilen, Information über originalgetreue Restaurierung, Anschaffung von Literatur und Sportveranstaltungen.
§ 3 - Mittel zum Erreichung des Vereinszweckes
§ 3 - Mittel zum Erreichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2. und 3. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, allenfalls Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Einrichtung einer Bibliothek, eventuell auch Rallyveranstaltungen.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge und Erträgnisse aus Veranstaltungen.
§ 4 - Arten der Mitgliedschaft
§ 4 - Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen, grundsätzlich jedoch nur Eigentümer von Oldtimern der Marke Austin Healey werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
- Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 - Vereinsorgane
§ 8 - Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11-13) und die Rechnungsprüfer (§14).
§ 9 - Die Generalversammlung
§ 9 - Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet alle Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder, auf Verlangen jedes der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer, binnen 2 Monaten stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt, stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf einen Machthaber, insbesonders auf eine anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
- Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 - Aufgabenkreis der Generalversammlung
§ 10 - Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Beschlußfassung über den Voranschlag.
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
- Entscheiden über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
- Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
- Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
§ 11 - Der Vorstand
§ 11 - Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier und 4 Beiräten.
- Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9.) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 - Aufgabenkreis des Vorstandes
§ 12 - Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesonders folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Vorbereitung der Generalversammlung.
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13 - Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 13 - Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere auch nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch hinsichtlich der Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt dieFührung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesonders den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
- Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Vizepräsident.
§ 14 - Rechnungsprüfer
§ 14 - Rechnungsprüfer
- Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
§ 15 - Auflösung des Vereines
§ 15 - Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesonders hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Das allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes in keiner wie immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist im vorstehenden Sinn für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und einer Organisation zu übergeben, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
§ 16 - Schiedsgericht
§ 16 - Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht;
- das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen; es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht, diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los;
- das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit; es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen; den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren; die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.
Registrierung im ÖMVV-Veteranenregister
Der österreichische Motor-Veteranen-Verband (ÖMVV) ist der Dachverband für das historische Fahrzeugwesen in Österreich, als solcher die Interessensvertretung für alle Mitglieder der beim ÖMVV gemeldeten Clubs. Die FIVA ID-Card des ÖMVV ist ein international anerkanntes Dokument für historische Fahrzeuge, das den historischen Zustand bzw. Abweichungen davon dokumentiert. Die FIVA ID-Card ist besitzerbezogen und hat eine max. Gültigkeit von 10 Jahren. Für in Österreich zugelassene Fahrzeuge ist der ÖMVV als nationale FIVA-Autoriät für die Ausstellung zuständig. Im Zuge der Ausstellung wird das Fahrzeug von einem technischen Bevollmächtigten des ÖMVV auf seinen historischen Zustand überprüft und in eine Kategorie eingeordnet. Diese Zuordnung trifft eine Aussage über die Originalität des Fahrzeuges, bzw. Abweichungen davon.
Unser Clubmitglied Hans Simader ist technischer Bevollmächtigter des ÖMVV und übernimmt die Überprüfung der Autos. Bei der Ausstellung einer FIVA ID-Card wird das Fahrzeug auch in die Datenbank des ÖMVV-Veteranenregisters eingetragen, auf Wunsch wird auch die Bronzeplakette für das Fahrzeug geliefert. In immer mehr sensiblen Zonen Europas werden Fahrverbote für Fahrzeuge, die nicht der Euro 4-Norm entsprechen, verhängt. In Deutschland und Italien gibt es bereits solche Fahrverbote in sogenannten Umweltzonen( z.B. Münchner Wies’n, Straße rund um den Gardasee und die Zentren von größeren italienischen Städten). Die FIVA ID-Card berechtigt zur Einfahrt in diese Umweltzonen. Das ÖMVV-Veteranenregister ist derzeit die einzige anerkannte Registrierung im europäischen Raum. Informationen zu Fahrverboten in europäischen Umweltzonen auf auf der Homepage des ADAC: www.adac.de. Informationen zur FIVA-Card und zur Registrierung auf der Homepage des ÖMVV: www.oemvv.at